Beitragsordnung
§ 1) Beitragshöhe
1. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Er beträgt z. Zt. 60,00 Euro jährlich.
2. Auf Antrag wird der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte des Beitrags nach § 1 Absatz 1 jährlich ermäßigt, wenn
- das Mitglied aus Krankheitsgründen dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat.
3. Über die Anträge nach § 1 Abs. 2 entscheidet das für die Kassierung zuständige Vorstandsmitglied.
§ 2) Entstehen und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
1. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
2. Mitglieder, die am oder nach dem 1. Juli beigetreten sind, zahlen im ersten Jahr den halben Beitrag nach § 1.
Bei Mitgliedern, die vor dem 01.7. des Kalenderjahres austreten, ermäßigt sich der Beitrag nicht.
3. Die Aufnahme in die Anwaltsliste der Website des Vereins erfolgt erstmalig nach Eingang des Beitrags gem. § 1. Wird der nächste Beitrag nicht bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet, kann der Eintrag nach einmaliger Erinnerung gelöscht werden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 3) Billigkeitsmaßnahmen
1. Auf Antrag wird der Mitgliedsbeitrag erlassen, wenn das Einkommen des Mitglieds einen Betrag nicht übersteigt, der den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne der §§ 20 bis 22 SGB II (Arbeitslosengeld II) entspricht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet oder für einen befristeten Zeitraum ganz erlassen werden. Die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalles sind in einem Antrag glaubhaft zu machen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Ein Erlass nach § 3 Abs. 1 wird grundsätzlich nur für zwei Jahre gewährt. In dem Antrag sind die für die Ermäßigung maßgebenden Tatsachen glaubhaft zu machen (beispielsweise durch Beifügung entsprechender Unterlagen). Nach Ablauf von zwei Jahren wird automatisch der Beitrag nach § 1 Abs. 1 erhoben, es sei denn, es wird vor Ablauf des Zeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres, ein neuer Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt.
§ 4) Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.