Satzung
in der ab 25.02.2013 gültigen Fassung
Selbstverständnis
Eine engagierte und sinnvolle Nebenklage- und Verletztenvertretung nimmt die verletzte Person und deren Bedürfnisse wahr und sorgt für den fairen und respektvollen Umgang mit der Betroffenen in ihrer spezifischen Situation. Neben der kompetenten Vertretung im strafrechtlichen Verfahren berät und vertritt sie die Verletzten auch im Hinblick auf alle aus der Straftat erwachsenen Rechte und Schutzmöglichkeiten.
Unsere Zielsetzung ist es, im Rahmen eines fairen Verfahrens den Betroffenen eine aktive Beteiligung zu ermöglichen. Wir wollen verhindern, dass die Betroffenen zum Objekt des Verfahrens gemacht und durch die justizielle Aufarbeitung erneut verletzt werden.
Trotz der Gesetzesänderungen zum Opferschutz gibt es immer noch zahlreiche Problemfelder, die einer Verbesserung der rechtlichen Situation dringend bedürfen.
Neben rechtspolitischem Engagement ist es Ziel des Vereins, durch fachlichen Austausch und Fortbildungsveranstaltungen die Qualität der Nebenklagevertretung zu sichern. Zudem soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Opferschutzorganisationen und anderen auf diesem Gebiet arbeitenden Berufsgruppen gefördert werden. Auch sollen Schulungen und Rechtsberatungen angeboten werden.
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Nebenklage e. V., Vereinigung von RechtsanwältInnen zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren“.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die rechtliche Hilfe für Personen, die mittelbar oder unmittelbar Opfer einer Straftat geworden sind, ferner die Wahrung und Vertretung der Interessen der Vertreter von Opfern in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die Behandlung aller die Nebenklagevertretung und Zeugenbeistandschaft berührender Fragen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Zusammenarbeit mit Opferschutzorganisationen, Parteien und Verbänden, Beratung in der Beratungsstelle des Vereins, Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen sowie Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, den Opferschutz betreffend.
§ 3
1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Der Verein finanziert seine Arbeit durch Beiträge der Mitglieder.
§ 5
I. Mitglieder können werden:
1. alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen RechtsanwältInnen sowie RechtslehrerInnen an deutschen Hochschulen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Personen, die sich Verdienste um den Opferschutz erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind aktiv und passiv wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge aber befreit.
3. Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung an die Antragstellerin die Mitgliederversammlung angerufen werden.
II. Mitglied kann nicht werden, wer grundsätzlich auch in Strafverfahren verteidigt, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder Straftaten, die rassistisch/rechtsextrem motiviert sind, zum Gegenstand haben.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch Austritt nach schriftlicher Kündigung unter Einbehaltung einer einmonatigen Frist zum Schluss des Monats.
c) durch Ausschließung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Der Auszuschließenden muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
d) Der Ausschluss ist ferner zulässig im Falle eines Beitragsrückstandes für einen Zeitraum von 24 Monaten, wenn trotz Mahnung binnen eines Monats der Rückstand nicht ausgeglichen wird. In diesem Falle kann die Ausschliessung durch Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit zustande gekommen ist, erfolgen.
2. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen.
§ 7
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit dem auf den Beitragsbeschluss folgenden Monat beginnt die Beitragspflicht.
§ 8
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin, der Schriftführerin, der Stellvertreterin der Schriftführerin und der Kassiererin. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Stellvertreterin dem Verein verpflichtet, das Amt der Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung derselben auszuüben.
2. Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Versammlungsleiterin bestimmt die Art der Wahl. Versammlungsleiterin ist die Vorsitzende oder bei Abwesenheit die Stellvertreterin. Die Versammlung kann eine andere Versammlungsleiterin aus den anwesenden Mitgliedern wählen.
Stehen für ein Vorstandsamt mehrere KandidatInnen zur Verfügung, so kann jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme abgeben. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, an dem nur diejenigen KandidatInnen teilnehmen können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten. Im zweiten Wahlgang gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands kommissarisch im Amt
§ 9
Die Kassiererin führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für dieselbe Geschäftszeit wie für den Vorstand.
§ 10
1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung dazu erfolgt in Textform. Dieses Formerfordernis erfüllt auch eine unsignierte E-Mail. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder Kanzleianschrift des jeweiligen Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 25 % der Mitgliedern einberufen. Die Einladung in Textform mit Angabe der Tagesordnung muss mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstage abgesandt werden.
§ 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung
§ 11
1. Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Statut eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Dringlichkeitsanträge können in jeder Versammlung gestellt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen. Die Versammlung kann in diesem Fall beschliessen, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins ist durch die Schriftführerin ein Protokoll anzufertigen und von dieser sowie der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
4. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung sind mindestens einen Monat vor einer Mitgliederversammlung in Textform an den Vorstand zu richten.
Die Vereinssatzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
§ 13
Soweit die weibliche Form gewählt wurde gilt diese auch für männliche Mitglieder. Die Amtsbezeichnungen können sowohl in weiblicher als auch männlicher Form geführt werden.
Der Nebenklageverein hat sich als anwaltliche Organisation gegründet, um die Rechte der Verletzten und ihrer Vertretung zu stärken und zu verbessern.